Wie die Ermittlungen ergaben, wies die Unternehmerin ihre Büroangestellte an, falsche Stundenaufzeichnungen zu führen. In einem Fall wurde sogar ein Scheinarbeitsverhältnis begründet, um Löhne anderer Arbeitnehmer über dieses Arbeitskonto abzurechnen. Zudem wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmer des Unternehmens nicht den gesetzlichen Mindestlohn in vollem Umfang erhielten. Sie wurden lediglich auf Basis eines sogenannten Stücklohns vergütet, der nicht dem gesetzlichen Mindestlohn pro Stunde entsprach.
Durch die falschen Meldungen der Bruttolöhne an die zuständigen Stellen für den Einzug von Sozialversicherungsangaben kam es zu einer fehlerhaften Festsetzung der Sozialabgaben. Insgesamt hinterzog die Unternehmerin auf diese Weise Sozialversicherungsabgaben in Höhe von über 38.000 Euro.
Das Amtsgericht Regensburg erließ gegen die Geschäftsführerin einen Strafbefehl zur Zahlung einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 40.000 Euro, bestehend aus 250 Tagessätzen zu je 160 Euro.
Auch die beteiligte Büroangestellte wurde wegen ihrer Beihilfehandlung verurteilt. Gegen sie erging ein Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 4.500 Euro, verteilt auf 90 Tagessätze zu je 50 Euro.
Das Hauptzollamt Regensburg betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben im Bereich der Sozialversicherung und weist darauf hin, dass Verstöße konsequent verfolgt und geahndet werden.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Regensburg
Nadine Striegel
Telefon: 0941 2086-1503
E-Mail: presse.hza-regensburg@zoll.bunde
www.zoll.de
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