Nachdem der Beschuldigte schließlich der Bundespolizeiwache zugeführt wurde, stellten die Uniformierten seine Identität zweifelsfrei fest. Ermittlungen ergaben, dass er bereits in der Vergangenheit polizeilich in Erscheinung trat. Als die Polizisten den Polizeibekannten mit dem Sachverhalt konfrontierten, machte dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Die Bundespolizisten leiteten ein Ermittlungsverfahren wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte ein.
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