Bei der Kontrolle wurde dann auch deutlich, warum: Der 45-Jährige war auf einem sogenannten E-Bike unterwegs, bei welchem der Motor auch Leistung abgibt, wenn nicht in die Pedale getreten wird. Diese Art von Fahrrad mit Elektromotor muss mit einem gültigen Versicherungskennzeichen versehen sein. Am Rad des 45-Jährigen war jedoch kein Kennzeichen montiert. Die Polizisten fertigten zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit Rotlichtverstoß auch eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Dem Bremerhavener wurde zudem die Weiterfahrt auf dem E-Bike untersagt.
Allerdings sah dieselbe Streifenwagenbesatzung den 45-Jährigen nur knapp zehn Minuten nach der Kontrolle wenige Hundert Meter entfernt erneut fahrend auf dem E-Bike. Zur Verhinderung weiterer Straftaten stellten die Beamten das Zweirad nun sicher. Der Mann wird es erst wieder ausgehändigt bekommen, wenn er ein gültiges Kennzeichen und einen bestehenden Versicherungsschutz für das E-Bike vorweisen kann.
Hierzu die Hinweise der Polizei: Verkehrsregeln gelten für alle Verkehrsteilnehmenden - auch für Radfahrende. Ein Rotlichtverstoß als Fahrradfahrer kann ein Bußgeld zwischen 60 und 180 Euro nach sich ziehen. Außerdem fällt ein Punkt im Fahreigungsregister an.
Sofern Sie ein (Klein-)Kraftrad im Straßenverkehr führen, ist für dieses Fahrzeug ein gültiger Haftpflicht-Versicherungsschutz vorgeschrieben. Hierzu gehört auch ein entsprechendes Kennzeichen. Gleiches gilt für die sogenannten E-Scooter.
Bitte informieren Sie sich schon beim Kauf, ob Sie sich ein Pedelec, ein E-Bike oder ein S-Pedelec zulegen und welche rechtlichen Bedingungen für die Nutzung im Straßenverkehr erfüllt werden müssen. Informationen hierzu halten zum Beispiel der Fachhandel und die Verkehrs- und Fahrradclubs bereit. Zur ersten Orientierung gilt:
Rückfragen bitte an:
Polizei Bremerhaven
Telefon: 0471 953-1404
E-Mail: presse@polizei.bremerhaven.de
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