Das Fahrzeug wird daher von einer in der EU ansässigen Person verwendet. Da die Fahrerin aber in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Fahrzeughalter stand, das Fahrzeug von der Reisenden auch nicht zum Zwecke der Wiederausfuhr gemietet wurde und eine gelegentliche Verwendung durch natürliche Personen nicht vorlag (Zulassungsinhaber befand sich zum Zeitpunkt der Verwendung nicht in der EU), leiteten die Waidhauser Zöllner gegen die Frau ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachtes der Entnahme aus der vorübergehenden Verwendung ein.
Da die Frau die festgesetzten Abgaben in Höhe von insgesamt rund 12.400 Euro (4.000 EUR Zoll, 8.360 EUR Einfuhrumsatzsteuer) nicht entrichten konnte, stellten die Zöllner, zur Sicherung der Abgaben, das Fahrzeug sicher.
Hintergrundinformation:
Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung sieht eine Einfuhrabgabenbefreiung für Nicht-Unionswaren vor, die zu einem bestimmten Zweck vorübergehend beziehungsweise befristet im Zollgebiet der Europäischen Union verwendet werden. Zudem dürfen sie während ihrer Verwendung nicht verändert werden. Von vornherein müssen die Waren zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet bestimmt sein.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Regensburg
Pressesprecher
Michael Lochner
Telefon: 0941-2086-1502
E-Mail: presse.hza-regensburg@zoll.bund.de
www.zoll.de
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